Jedes steuerpflichtige Unternehmen muss in der Verfahrensdokumentation beschreiben, wie Belege und Dokumente erfasst, verarbeitet und gesichert werden. Das ist so seit Anfang 2015 zwar nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, wird aber aus der Rechtsauslegung deutlich.
Die Verpflichtung zur Verfahrensdokumentation ergibt sich aus den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD)". Diese wurden durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) formuliert und sind
hier einsehbar.
Unternehmen, die in Betriebsprüfungen keine Verfahrensdokumentation vorlegen können, riskieren
erhebliche Hinzuschätzung. In solchen Fällen kann die Finanzverwaltung sogar die gesamte
Buchführung verwerfen.